KFZ-, Verkehrsrecht und Schmerzensgeld
Auch bei Unfällen oder anderen Problemen mit Ihrem Fahrzeug können Sie uns kontaktieren. Wir bearbeiten Sachmängel bei Fahrzeugen, Rückabwicklungen von Kaufverträgen bei mangelhaften Fahrzeugen oder in den Fällen, in denen wir ganz lapidar sagen würden:
"Sie wurden übers Ohr gehauen!"
Des Weiteren vertreten wir namenhafte Autohäuser.
Auch Verkehrsdelikte, Unfälle oder "Blitzer-Fälle" werden von uns bearbeitet.
Nebenklage und Schmerzensgeld
Im Strafrecht ist es als Opfer oder als Angehöriger, der durch eine Tat betroffen ist, dem Strafprozess des Beschuldigten beiwohnen zu können. Auch Familienangehörige, deren geliebte Menschen durch eine Tat schwer verletzt oder diese sogar verloren haben, steht dieses Recht zu.
Im Zuge des Strafprozesses kann man durch das Institut des "Adhäsionsverfahrens" diesen Schaden einklagen.
Dies ist zum einen sinnvoll, weil es eine "Befriedigungssituation" für das Opfer und deren Angehörigen schafft, denn es sieht, wie und vor allem auch, dass der Beschuldigte verurteilt wird.
Zum anderen sitze ich als Anwalt neben Ihnen und habe das volle Recht, das ich auch als Verteidiger habe:
Akteneinsicht, Befragungsrecht des Täters und der Zeugen oder den Verteidiger des Beschuldigten direkt anzusprechen.
Weiterhin ich es nebenbei auch möglich, auf straf- oder zivilrechtlicher Ebene Schmerzensgeld einzuklagen, worauf unsere Kanzlei ebenfalls spezialisiert ist. Dies ist auch möglich, wenn Sie z. B. beim Radfahren aufgrund eines freilaufenden Hundes gestürzt sind und sich komplizierte Verletzungen zugezogen haben oder Sie im Alltag durch unvorsichtiges Verhalten anderer verletzt werden.
Wichtig ist hier zu wissen, dass Sie das deutsche Recht im Hinblick auf die Höhe von Schmerzensgeldern nicht "überschätzen" sollten.
In Deutschland gilt das Prinzip der "Naturalrestitution", ein Wortungetüm, welches eigentlich bedeutet, dass nur der Schaden wieder gut gemacht werden soll, der entstanden ist. Der Geschädigte soll durch den Ersatz weder besser noch schlechter gestellt werden, wenn ihm ein Schaden entstanden ist.
Wenn sich mein bester Kumpel mittags für 500 Euro einen neuen Fernseher gekauft hat und ich diesen abends aus Versehen kaputt mache, so muss ich ihm den Kaufpreis erstatten.
Dies ist nur ein simples Beispiel zur Veranschaulichung. In der Praxis ist es komplizierter; so kann man noch darüber streiten, ob ich meinem Kumpel auch das Benzin zahlen muss, weil er den Fernseher mit seinem Auto abgeholt hat usw.
Immer wieder kommt es vor, dass man gefragt wird, warum es hierzulande nicht so viel Schmerzensgeld wie in den USA gibt.
Das liegt an folgenden Gründen.
Zum einen haben die USA ein völlig anderes Rechtssystem, das sog. "Common Law".
Auch hier wurde uns meist durch Filme oder Serien, vorwiegend aus den USA, im Laufe unsereres Lebens stetig gezeigt, wie teils Millionen an Schmerzensgeldern eingeklagt werden (deswegen werden solche Anwälte auch "Rain Maker" genannt, wie in dem Film "Der Regenmacher" mit Danny De Vito und Matt Damon).
Das ist zwar grundsätzlich richtig und es gibt auch wirklich diese kuriosen Fälle wie den weit bekannten Fall des heißen Kaffeebechers einer großen Burger-Kette; nur gilt in den USA anders als hier der Grundsatz des "punitive damages", grob übersetzt so viel "Straf-Schadensersatz".
Hier wird nicht nur der Schaden wieder gut gemacht, sondern dem Schädiger vom Gericht mit dem Urteil nochmal "auf die Finger gehauen", frei nach dem Motto: "Mach das bloß nicht nochmal!
Bei dem oben beschriebenen Beispiel mit dem Fernseher ist der Fall hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes weitestgehend klar und einleuchtend.
Was aber passiert, wenn ein Mensch durch einen Unfall sein Augenlicht verliert? Oder ein Konzertpianist seinen Arm nicht mehr bewegen kann? Und wie ist es mit psychischen Schäden? Was ist sowas "wert" und wie soll und will man das bemessen?
Kurz und knapp: Eigentlich nicht und irgendwie schon.
Die Bandbreite der Höhe des Schmerzensgeldes in Deutschland ist hier von Gericht zu Gericht unterschiedlich und nirgendwo gilt der Grundsatz "Es kommt darauf an.." so sehr wie in diesem Bereich unseres Rechtssystems.
Es kommt auf die Fallgestaltung und deren Umstände an, die je nach Sachverhalt inidividuell vom Gericht zu prüfen sind;
um nur einige Beispiele zu nennen, gelten typischerweise mehrere Faktoren:
Wie alt ist der Geschädigte? Welche Art von Verletzung hat er? Ist diese dauerhaft? Trägt er eine Narbe davon? Und wenn ja, ist diese im Gesicht oder am Bein?
So wird ein "simples" HWS, welches meist nach einem Verkehrsunfall auftritt, mit etwa 250-500 Euro geurteilt.
Wenn der oben genannte Konzertpianist seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist das Schmerzensgeld höher als bei einem anderen Menschen (was ganz wertungsfrei gemeint sein soll).
Die Liste der Schmerzensgeldansprüche sind einem Handbuch zu entnehmen, das - ohne Übertreibung - so dick wie ein Telefonbuch aus den 90ern ist.
Hier ist aufgelistet, welches Gericht, wann, über welchen Sachverhalt und die Art der Verletzung über die Höhe des Schmerzensgeldes geurteilt hat.
Das höchste in Deutschland jemals gezahlte Schmerzensgeld liegt bei 1 Mio. Euro und wurde vom Landgericht Limburg im Jahr 2021 zugesprochen, dem ein tragischer Fall zugrunde liegt, über den das Gericht entscheiden musste.
In diesem Fall wurde zudem entschieden, dass die Beklagten neben dem Schmerzensgeld alle Schadensersatzansprüche, die im Leben des schwerstgeschädigten Kindes auftreten und auf den Arztfehlern beruhen, zahlen müssen.
Hier wurde einem einjährigen Kind intravenös ein Medikament gegeben, wobei das Kind gerade einen Apfel aß und sich dann verschluckte. Das Kind lief in der Folge Blau an und atmete nicht mehr, wobei die Krankenpflegerin das Kind senkrecht schüttelte, was ebenfalls kontraproduktiv und nicht als Hilfsmaßnahme in Frage kam. Das Kind erlitt durch den Sauerstoffmangel einen Hirnschaden mit neurologischen Ausfallerscheinungen und bleibt ein Schwerstpflegefall; das ganze Leben lang.
Und nun hoffe ich, dass ich Ihnen in etwa erklären konnte, wie die Höhe des Schmerzensgelds bemessen wird.
Medienrecht
Medienrecht ist Verfassungsrecht.
Das ist zwar in anderen Bereichen auch so, denn jedes Urteil, was gefällt, und jedes Gesetz, welches vom Gesetzgeber verabschiedet wird, muss mit dem Grundgesetz vereinbar sein oder anders:
Es darf gegen kein Grundrecht verstoßen und nur in bestimmten Fällen hat das Verfassungsrecht vorgesehen, dass ein Grundrecht ausnahmslos und ohne Vorbehalte gilt.
Das Bundesverfassungsgericht (unser höchstes Gericht, welches alles, was uns durch Gerichte, Behörden oder den Gesetzgeber "vorgeschrieben" wird) prüft auf einen Antrag, ob diese Akte der Staatsgewalt mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Der Kern des Medienrechts ist Artikel 5 des Grundgesetzes. Hier wird hauptsächlich die Meinungsfreiheit garantiert. Jeder Mensch darf nach unserer Verfassung ( die Begriffe "Verfassung" und "Grundgesetz" können synonym verwendet werden) seine Meinung äußern, ohne befürchten zu müssen, im schlimmsten Fall am nächsten Tag aus unerklärlichen Gründen unauffindbar verschwunden zu sein.
So makaber das auch klingen mag; wir wachsen mit diesem Grundrecht auf und nehmen es als selbstverständlich hin - in einer großen Anzahl der Länder ist dies nämlich nicht der Fall.
Wenn ich jetzt weiter palabern würde, dass jeder in Deutschland seine Meinung frei äußern darf, würden Sie kopfschüttelnd ihr Gerät weglegen oder auf die Homepage eines anderen Kollegen oder einer Kollegin wechseln und sich fragen, wie weltfremd der Typ auf dem Bild da oben ist.
Ein einfaches Beispiel:
Artikel 1 Grundgesetz: Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Eines der wenigen Grundrechte, welches ausnahmslos gilt. Sogar durch einen weiteren Artikel wird dieser Grundsatz geschützt; selbst, wenn das Grundgesetz geändert werden sollte - was theoretisch möglich ist - so wäre dieser Artikel trotzdem in seinem Kern wiederaufzunehmen.
Kleiner Exkurs: Nach den Terroranschlägen am 11. September 2001 in den USA wurde wegen der völlig verständlichen Schockierung und der damit einhergehenden Überforderung und Lähmung der Bevölkerung darüber diskutiert, ob man Flugzeuge, die offensichtlich in eine - und damit übertreibe ich sicher nicht - "Massenvernichtungswaffe", gleich, aus welchen Gründen auch immer, pervertiert werden, "vom Himmel holen" darf.
Der in Deutschland (und anderen Ländern) typische Politik-Reaktionismus (der durch die Medien auch gerne mal angeheizt wird) ging damit einher, dass im Jahr 2006 ein "Luftsicherheitsgesetz" verabschiedet wurde.
Dieses sah u.a. auch vor, Passagierflugzeuge, welche bspw. in der Gewalt von Terroristen drohend in ähnlichen Szenarien wie den Fällen am 11. September über freier Fläche abschießen zu dürfen, um die Gefahr für eine undefinierbar größere Menge an Menschen abzuwenden.
Diesem Gesetz erteilte das Bundesverfassungsgericht eine mehr als deutliche Absage: Das Gesetz verstößt eklatant gegen die "Menschenwürde" gem. Art. 1 GG und dem aus der Verfassung abgeleiteten "Recht auf Leben".
Natürlich kann man trefflich darüber diskutieren, denn in der Rechtswissenschaft gibt es dieses Beispiel in Form des "Weichensteller-Falls", der die selbe Problematik aufweist und über einen nicht kodifizierten "übergesetzlichen Notstand" löst, wenn man über die Strafbarkeit des Weichenstellers entscheiden soll.
Es spricht zu viel gegen ein solches Gesetz.
Zum einen würde den Menschen im Flieger die Chance, den "Störer" im Flugzeug auf irgendeine Art und Weise außer Gefecht zu setzen, durch einen frühzeitigen Abschuss genommen.
Und zum anderen sollte bei dieser Entscheidung jeder kurz in sich gehen und sich fragen, wie die Situation aussehe, wenn Sie selbst oder nahe Angehörige oder Freunde betroffen wären.
Zwar hat der Pilot des Flugzeugs die „polizeilichen“ Rechte im Flieger, aber es ist vor allem in den USA, mittlerweile keine Seltenheit mehr, dass sich im Flieger „Sky Marshalls“ (eine Form von Bundespolizisten) in zivil befinden, die bei einer brenzlichen Situation für Sicherheit sorgen und notfalls eingreifen können.
Ein weiteres Beispiel: Artikel 2, Absatz 1, 1. Halbsatz des Grundgesetzes lautet, dass "[j]eder [...] das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit(...)" hat.
Während der Ausarbeitung der Verfassung wurde damals u.a. auch dieser Formulierungsvorschlag eingebracht: "Jeder kann tun und lassen, was er will".
Man könnte sagen, dass das prinzipiell schon der Fall ist, da die in Artikel 2 festgelegte Handlungsfreiheit ein von Natur aus gegebenens Recht des Menschen kodifiziert, womit es eigentlich als selbstverständlich hingenommen werden und es mithin auch keines schriftlich festgehaltenen Gesetzes - oder besser gesagt: Klarstellung - bedürfe.
Allerdings, und auch das ist die logische Gegensätzlichkeit daraus, ergibt sich folgendes:
Darf ich einfach durch Kassel gehen und jeden, der mir über den Weg läuft *Beliebiges Schimpfwort einsetzen* nennen, weil ich Lust darauf habe? Darf ich einfach so ins Kino gehen, weil ich keinen Bock habe, die Karte zu bezahlen? Schließlich steht es doch so im Gesetz!
Natürlich nicht.
Wir leben in einer (repräsentativen) Demokratie. Der Staat ist ein von Menschen geschaffenes Gebilde, das nur funktioniert, wenn wir uns an ein Regelwerk - d.h.: Gesetze - halten, welches eingehalten und jedem spezielle Rechte oder Gegenrechte einräumt.
Deswegen hat Art. 2 auch eine (ich lasse mal die ganzen exakt rechtswissenschaftlichen Bezeichnungen außen vor) Beschränkung. Diese steht im 2. Halbsatz: "(...) soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung (...) verstößt."
Heißt so vier wie: "Klar, du darfst tun und lassen was du willst"; aber Gesetze (oder ganz einfach der normale Rechtsverstand) können dem zuwiderlaufen, dies verbieten oder den Bürger passiv zwingen, etwas Bestimmtes nicht zu tun, im umgekehrten Fall allerdings zu etwas Bestimmtem zu berechtigen.
Ich könnte zwar durch Kassel gehen und jeden beschimpfen, der mir über den Weg läuft. Dann muss ich aber
- mal abgesehen davon, dass diese Personen dann ein Recht haben, mich ebenfalls zu beleidigen - noch eher mit einer Tracht Prügel rechnen.
Ich mache mich wegen Beleidigung strafbar, welche in einem Gesetz, dem Strafgesetzbuch, geregelt ist.
Im Kino-Beispiel mache ich mich ebenfalls strafbar, sei es wegen Betruges, Leistungserschleichung oder sonst was.
Kommunikations-Grundrechte
Abgesehen von der Meinungsfreiheit, spielen im Medienrecht weitere in Artikel 5 des Grundgesetzes genannte Rechte eine überragend wichtige Rolle.
Artikel 5 gewährt die sog. "Kommunikationsgrundrechte", namentlich die Presse-, Rundfunk,- und Filmfreiheit.
Nebenbei ist auch der Satz "Eine Zensur findet nicht statt." von Bedeutunbg. Dies wird wichtig, wenn ich Sie als Medienvertrieb jeglicher Art gegen Beschlagnahme, Indizierung oder weiteren Maßnahme der Behörden helfe, hiergegen vorzugehen.
Hierbei helfe ich Ihnen entweder oder parallel durch Gutachten oder Stellungnahmen, bestimmte Ziele zu erreichen, etwa, wenn Sie mit der Freigabe eines Films durch die FSK oder eines PC- oder Vdeospiels der USK nicht einverstanden sind oder eine Beschlanahme, z.B. wegen des Vorwurfs der Gewaltverherrlichung nach § 131 StGB oder einer Prüfung durch die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO) als Berater zur Seite stehe.
Einen länbgeren Einblick erhalten Sie hier:
Medien - allen voran die berichterstattenden Medien, und vor allem das Fernsehen seit seiner Einführung im Jahr 1952 in Deutschland, mit der Zeit immer mehr das Vertrauen aller in Deutschland lebenden Menschen verloren - hierbei sei die Rolle der sozialen Medien Mitte der 2000er mal außen vor gelassen - weil Sie entweder grob oder leicht fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich falsch oder mit Verschweigen von Tatsachen Bericht erstattet haben.
Weiterer Inhalt folgt in Kürze!